KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c. Gemeinde Zermatt Bauabstände – Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40 bis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde vorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer Fassade. – Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder Gebäudeabstand einhalten. Distances de construction – Un escalier construit partiellement en plein air, à des hauteurs oscillant de 0.40 m à 2.60 m, et qui doit servir d’accès à un bâtiment d’habitation dans une commune de montagne doit être autorisé par un permis de bâtir; il n’est cependant pas assi- milable à un bâtiment pourvu de façades. – Un tel escalier n’est, dès lors, pas assujetti aux distances à la limite et aux dis- tances entre bâtiments que fixe le droit public des constructions. 22 KGVS A1 04 166
Sachverhalt
A. B. reichte bei der Gemeinde Zermatt das Baugesuch zur Erstellung eines Wohnhauses ein. Die Erschliessung sah der Bauherr über eine entlang der angrenzenden Parzelle zu erstellende Metall- treppe vor, die sich auf einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag stützen konnte. Die Metallkonstruktion sollte teilweise auf das gewachsene Terrain zu liegen kommen, teilweise freistehend auf Metallstangen in einer Höhe zwischen 0.40 und 2.60 m geführt und beidseitig mit einem ca. 1.30 m hohen Geländer mit drei parallel ver- laufenden Drähten zwischen Boden und Handlauf versehen werden. Die Treppentritte waren aus schnee- und schmutzdurchlässigen Rosten gefertigt. Gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilli- gung führten Nachbarn, an deren Wohnliegenschaft die Treppe teil- weise durchführte, am 04. September 2004 Beschwerde an den Staatsrat. Sie machten u.a. das Fehlen der Abstände geltend. Der Staatsrat am 16. Juni 2004 und das Kantonsgericht am 10. Dezember 2004 wiesen die Beschwerde der Nachbarn ab.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 6 In einem weiteren Rügepunkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Nach ihnen hat die Treppe als Baute zu gelten, welche die Abstandsvorschriften ins- besondere von Art. 22 BauG einhalten müsse. Der Beschwerdegeg- ner dagegen vertritt die Ansicht, die Anwendung der Abstandsvor- schriften setze voraus, dass die Baute eine Fassade habe, was der vorliegenden Treppe abgehe. Desgleichen hat die Vorinstanz die Treppe nicht als nach Art. 22 BauG abstandspflichtige Baute angesehen.
E. 6.1 Vorliegend besteht die umstrittene Treppe gemäss den bewil- ligten Plänen vom 22. Januar 2002 aus einer Metallkonstruktion. Diese Konstruktion liegt teilweise auf dem Terrain, teilweise wird sie von vier Paar Metallstangen getragen, welche eine Höhe zwischen ca. 0.40 und 2.60 m aufweisen, wobei die Tragstange des obersten Paares gegen das Gebäude der Beschwerdeführer hin die maximale Höhe auf- weist und die andere links oder nordwestlich auf Grund der Terrain- neigung deutlich kleiner ist. Die Treppe hat beidseitig ein ca. 1.30 m hohes Geländer, welches mit drei parallel verlaufenden Drähten zwi- schen Boden und Handlauf versehen ist. 23
E. 6.2 Eine solche Konstruktion hat die Vorinstanz zu Recht nicht als Baute angesehen, von der ein Abstand gemäss Art. 22 BauG einzuhal- ten ist. Dies will aber nicht heissen, dass die Konstruktion nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen fällt, für die eine Baubewilligung notwendig ist. Deshalb hilft den Beschwerdefüh- rern der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Baute und Anlage nichts. Das Bundesrecht schreibt keine Abstände vor und die Grenz- und Gebäudeabstände sind kantonal verschieden geregelt. Der Kanton Wallis behandelt diese in Art. 22 BauG. Diese Bestimmung han- delt von Bauten mit einer Fassade. Auch der Begriff der Fassaden- höhe, der die Basis der Abstandsgrösse darstellt, spricht im Glossar zur BauV von einer Fassade als Fläche einer Baute. Auch Art. 10 BauG definiert den Grenzabstand als Entfernung der Grundstücksgrenze zur Fassade. Bei der vorliegenden Konstruktion hat die Vorinstanz aber zu Recht das Fehlen einer solchen bejaht und deshalb von der Anwen- dung der Grenzabstände Umgang genommen. Diese Rüge ist somit nicht begründet. 24
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c. Gemeinde Zermatt Bauabstände
– Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40 bis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde vorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer Fassade.
– Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder Gebäudeabstand einhalten. Distances de construction
– Un escalier construit partiellement en plein air, à des hauteurs oscillant de 0.40 m à 2.60 m, et qui doit servir d’accès à un bâtiment d’habitation dans une commune de montagne doit être autorisé par un permis de bâtir; il n’est cependant pas assi- milable à un bâtiment pourvu de façades.
– Un tel escalier n’est, dès lors, pas assujetti aux distances à la limite et aux dis- tances entre bâtiments que fixe le droit public des constructions. 22 KGVS A1 04 166
Gekürzter Sachverhalt A. B. reichte bei der Gemeinde Zermatt das Baugesuch zur Erstellung eines Wohnhauses ein. Die Erschliessung sah der Bauherr über eine entlang der angrenzenden Parzelle zu erstellende Metall- treppe vor, die sich auf einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag stützen konnte. Die Metallkonstruktion sollte teilweise auf das gewachsene Terrain zu liegen kommen, teilweise freistehend auf Metallstangen in einer Höhe zwischen 0.40 und 2.60 m geführt und beidseitig mit einem ca. 1.30 m hohen Geländer mit drei parallel ver- laufenden Drähten zwischen Boden und Handlauf versehen werden. Die Treppentritte waren aus schnee- und schmutzdurchlässigen Rosten gefertigt. Gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilli- gung führten Nachbarn, an deren Wohnliegenschaft die Treppe teil- weise durchführte, am 04. September 2004 Beschwerde an den Staatsrat. Sie machten u.a. das Fehlen der Abstände geltend. Der Staatsrat am 16. Juni 2004 und das Kantonsgericht am 10. Dezember 2004 wiesen die Beschwerde der Nachbarn ab. Erwägungen
6. In einem weiteren Rügepunkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Nach ihnen hat die Treppe als Baute zu gelten, welche die Abstandsvorschriften ins- besondere von Art. 22 BauG einhalten müsse. Der Beschwerdegeg- ner dagegen vertritt die Ansicht, die Anwendung der Abstandsvor- schriften setze voraus, dass die Baute eine Fassade habe, was der vorliegenden Treppe abgehe. Desgleichen hat die Vorinstanz die Treppe nicht als nach Art. 22 BauG abstandspflichtige Baute angesehen. 6.1 Vorliegend besteht die umstrittene Treppe gemäss den bewil- ligten Plänen vom 22. Januar 2002 aus einer Metallkonstruktion. Diese Konstruktion liegt teilweise auf dem Terrain, teilweise wird sie von vier Paar Metallstangen getragen, welche eine Höhe zwischen ca. 0.40 und 2.60 m aufweisen, wobei die Tragstange des obersten Paares gegen das Gebäude der Beschwerdeführer hin die maximale Höhe auf- weist und die andere links oder nordwestlich auf Grund der Terrain- neigung deutlich kleiner ist. Die Treppe hat beidseitig ein ca. 1.30 m hohes Geländer, welches mit drei parallel verlaufenden Drähten zwi- schen Boden und Handlauf versehen ist. 23
6.2 Eine solche Konstruktion hat die Vorinstanz zu Recht nicht als Baute angesehen, von der ein Abstand gemäss Art. 22 BauG einzuhal- ten ist. Dies will aber nicht heissen, dass die Konstruktion nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen fällt, für die eine Baubewilligung notwendig ist. Deshalb hilft den Beschwerdefüh- rern der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Baute und Anlage nichts. Das Bundesrecht schreibt keine Abstände vor und die Grenz- und Gebäudeabstände sind kantonal verschieden geregelt. Der Kanton Wallis behandelt diese in Art. 22 BauG. Diese Bestimmung han- delt von Bauten mit einer Fassade. Auch der Begriff der Fassaden- höhe, der die Basis der Abstandsgrösse darstellt, spricht im Glossar zur BauV von einer Fassade als Fläche einer Baute. Auch Art. 10 BauG definiert den Grenzabstand als Entfernung der Grundstücksgrenze zur Fassade. Bei der vorliegenden Konstruktion hat die Vorinstanz aber zu Recht das Fehlen einer solchen bejaht und deshalb von der Anwen- dung der Grenzabstände Umgang genommen. Diese Rüge ist somit nicht begründet. 24